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Hinweis auf Räum- und Streupflicht!

Die Stadt Schwandorf weist auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht hin!

Nachdem der städtische Bauhof im letzten Winter bei Straßenkontrollen festgestellt hat, dass einige Gehwege nicht geräumt und gestreut wurden, weist das Ordnungsamt der Stadt Schwandorf vorsorglich auf die allgemeine Räum- und Streupflicht hin.

Es ist im Interesse der Verkehrssicherheit für Fußgänger und zum eigenen Schutz vor Schadensersatzforderungen zwingend erforderlich, dieser Pflicht nachzukommen. Zum Winterdienst verpflichtet sind alle Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von  Grundstücken, die sich direkt an öffentlichen Straßen befinden oder über diese erschlossen werden.

Gehwege bzw. Gehbahnen entlang der Grundstücksgrenze (wenn kein Gehweg vorhanden ist) müssen an Werktagen ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee und Eis befreit sein. Die genannten Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Schnee und Eis sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert wird. Keinesfalls dürfen Schnee und Eis auf der Fahrbahn abgelagert werden. Bei der Räumung ist außerdem zu beachten, dass Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freigehalten werden.

Grundstückseigentümer, die ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, müssen mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld rechnen.

HINWEIS: 
2.2.3 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungsverordnung) gültig bis 31.12.2021

2.2.3 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungsverordnung) gültig ab 01.01.2022