Unterstützungslisten
Informationen zur Eintragung in Unterstützungslisten
Ob Unterstützungslisten für einen Wahlvorschlag aufgelegt werden müssen, wird unverzüglich nach Einreichung der Wahlvorschläge geprüft. Die Auflegung der Listen muss spätestens am Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags erfolgen.
Die Unterstützungslisten für einen Kreistags- oder Landrat-Wahlvorschlag sind auch in den Gemeinden aufzulegen. Bei Landkreiswahlen können sich unterstützungswillige Personen nur in der Gemeinde eintragen, in der sie ihr Stimmrecht nach Art. 3 Gemeindelandkreiswahlgesetz (GLKrWG) für die Landkreiswahl ausüben dürfen. Auskünfte vom Wahlamt der Stadt Schwandorf sind hier nicht möglich.
Das Eintragungsbüro befindet sich im Rathaus der Stadt Schwandorf (Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf) in Zimmer E 23 (Erdgeschoss) direkt neben der Information.
Folgende Personen sind eintragungsberechtigt:
- Deutsche und Unionsbürger
- Aufenthalt seit mindestens zwei Monaten in Schwandorf mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
- nicht nach Art. 2 Gemeindelandkreiswahlgesetz (GLKrWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen
- spätestens am letzten Tag der Eintragung (also am 19.01.2026) wahlberechtigt bzw. das 18. Lebensjahr vollendet (bis Geburtsdatum 19.01.2008)
Folgende Personen sind von der Eintragung ausgeschlossen:
- Bewerber und Ersatzleute aller Wahlvorschläge für dieselbe Wahl (d. h. Bewerber für einen Oberbürgermeister-Wahlvorschlag können nicht für einen anderen Oberbürgermeister-Wahlvorschlag unterzeichnen; sie könnten allerdings für einen Landrat-Wahlvorschlag unterzeichnen)
- Wahlberechtigte, die sich in eine Unterstützungsliste für dieselbe Wahl eingetragen haben (d. h. Mehrfachunterschriften sind für die gleiche Wahl nicht erlaubt, es ist jedoch durchaus möglich, bei einer anderen Wahl zu unterzeichnen)
- Unterzeichner eines Wahlvorschlages für dieselbe Wahl
Wichtig zu beachten ist, dass hier mit „Wahl“ nicht die Kommunalwahl an sich gemeint ist. Sie besteht aus vier verschiedenen Wahlen: Oberbürgermeister, Stadtrat, Landrat und Kreistag
Nicht ausgeschlossen sind hingegen die Unterzeichner der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung.
Folgendes ist für die Eintragung in eine Unterstützungsliste zu beachten:
- Die Eintragung ist grundsätzlich nur persönlich möglich; die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden (Ausnahme: Eintragungsschein).
- Die Eintragung ist nur in der Hauptwohnungsgemeinde möglich, also dort, wo der Eintragungsberechtigte im Regelfall auch im Wählerverzeichnis eingetragen ist (auch ein Eintragungsschein berechtigt nicht zur Eintragung in einer anderen Gemeinde).
- Die Eintragung ist nur einmal pro Wahlart möglich (Oberbürgermeister, Stadtrat, Landrat und Kreistag); dazu müssen die ausgeschlossenen Personen beachtet werden.
- Die Vorlage von Personalausweis, Reisepass oder Führerschein im Eintragungsbüro ist notwendig.
- In die Unterstützungsliste werden Familienname, Vorname, Anschrift und Unterschrift eingetragen.
Das Eintragungsbüro ist telefonisch unter 09431 / 45-318 und -319 sowie per E-Mail unter wahlamt@schwandorf.de erreichbar. Es hat zu folgenden Zeiten geöffnet:
- Montag – Mittwoch: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- Donnerstag: 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass am Mittwochnachmittag ausschließlich das Eintragungsbüro geöffnet hat. Andere Rathaus-Dienstleistungen sind in dieser Zeit nicht möglich.
Das Eintragungsbüro ist an folgenden Tagen zusätzlich geöffnet:
- Donnerstag (11.12.2025): 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- Donnerstag (15.01.2026): 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- Sonntag (18.01.2026): 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
An folgenden gesetzlichen Feiertagen bzw. allgemein dienstfreien Tagen ist das Eintragungsbüro geschlossen:
- 24.12.2025
- 25.12.2025
- 26.12.2025
- 31.12.2025
- 01.01.2026
- 06.01.2026
Informationen zum Eintragungsschein:
Einen Eintragungsschein können Personen beantragen, denen ein persönliches Erscheinen im Eintragungsbüro wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich ist.
Zunächst muss ein Antrag auf einen Eintragungsschein beim Wahlamt der Stadt Schwandorf gestellt werden. Ein Antragsvordruck kann entweder durch eine nahestehende Person persönlich beim Wahlamt im Rathaus abgeholt werden oder per E-Mail zum Selbstausdrucken zugesandt werden. Ein Urlaub oder berufliche Gründe sind kein Antragsgrund. Der Antrag auf einen Eintragungsschein muss dann korrekt ausgefüllt wieder dem Wahlamt der Stadt Schwandorf zugeleitet werden. Dieser wird dann geprüft.
Sollte dem Antrag entsprochen werden, wird der Eintragungsschein vom Wahlamt ausgestellt und kann im Eintragungsbüro abgeholt werden. Eine Eintragung per Brief ist nicht möglich. Der Eintragungsschein muss dann wieder vom Antragsteller ausgefüllt werden. Die darin beauftragte Hilfsperson erscheint im Anschluss mit dem Eintragungsschein wieder im Eintragungsbüro. Die Hilfsperson trägt Familiennamen, Vornamen, Adresse des Antragstellers und die eigene Unterschrift in die Unterstützungsliste ein.