Rentenantrag in der gesetzlichen Rentenversicherung; Informationen
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Beschreibung
Renten aus der Rentenversicherung (einschließlich Knappschaftsversicherung) werden nur auf Antrag (Antragstellung auf Sozialleistungen) gewährt. Diesem sind alle notwendigen Versicherungsunterlagen (z. B. Belege über Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, eventuell Nachweise für auf die Rente anzurechnendes Einkommen des Antragstellers oder bei Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente ärztliche Atteste) und Personenstandsurkunden beizufügen.
Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente sowie Altersrente später als 3 Kalendermonate nach dem Leistungsfall, d. h. der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Rente, gestellt, beginnt die Rente nicht wie üblich vom Ablauf des Monats an, in dem der Leistungsfall eingetreten ist, sondern erst vom Beginn des Antragsmonats an. Befristete Erwerbsminderungsrenten werden jedoch frühestens ab dem Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung - bei Antragsstellung nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach dem Leistungsfall ebenfalls erst ab dem Beginn des Antragsmonats - gezahlt. Ein früherer Rentenbeginn kann evtl. dann in Betracht kommen, wenn sowohl der Anspruch auf Krankengeld als auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft sind und der 7. Kalendermonat nach dem Leistungsfall noch nicht erreicht ist. Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich vom Todestag an gewährt; falls der Verstorbene jedoch im Sterbemonat Rente bezogen hatte, beginnt die Hinterbliebenenrente erst mit dem Ersten des Folgemonats. Wird Hinterbliebenenrente erst später als 12 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten beantragt, so kann sie erst ab dem Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.
Bei der Altersrente sollte der Antrag möglichst 3 Monate vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Ab dem Tag der Rentenantragstellung besteht in der Regel Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung. Entsprechendes gilt auch für die im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte bestehenden Leistungsansprüche.
§§ 99, 101, 115 Sozialgesetzbuch VI, § 30 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Gesetzliche Rentenversicherungsträger; Versichertenberater der Rentenversicherungsträger; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 06.04.2022