Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Erhöhung der Einleitmenge auf 5500 m3 / d des vorbehandelten Abwassers in die Naab im Zusammenhang mit der Erweiterung der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage.
Vollzug der Wassergesetze und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa chungsverordnung (IZÜV); Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Erhöhung der Einleitmenge von 4200 m3/ d auf 5500 m3/ d des vorbehandelten Abwassers in die Naab gemäß §§ 8,9 und 10 WHG, Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. der IZÜV.
Die Albflor Umwelt-Servicetechnik GmbH, Molkereistraße 5, 92521 Schwarzenfeld beantragte die Erhöhung der Einleitmenge des vorbehandelten Abwassers aus der Abwasserbehandlungsanlage in die Naab von 4200 m3/ d auf 5500 m3/ d.
Mit Bescheid vom 13.06.2016 wurde der Albflor Umwelt-Servicetechnik GmbH die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage genehmigt und für die Einleitung des in dieser Anlage behandelten Abwasser in die Naab eine gehobene Erlaubnis erteilt.
Die Einleitmenge wurde in diesem Bescheid auf 4200 m3/ d beschränkt. Die bestehende Abwasserbehandlungsanlage soll um zwei weitere SBR-Becken erweitert werden, um sie für die Erhöhung der Produktionskapazitäten in der Molkerei zu ertüchtigen. Deshalb wurde eine Erhöhung der Einleitmenge des behandelten Abwassers in die Naab auf 5500 m3/ d beantragt.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Schwandorf (Art. 63 Abs. 1 BayWG und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayVwVfG).
Die Einleitung des gereinigten Abwassers in die Naab erfolgt weiterhin auf dem Grundstück der Flur-Nr. 535 (Gemarkung Fronberg) im Gemeindegebiet der Großen Kreisstadt Schwandorf.
Die vorgelegten Antragsunterlagen sind nach dem Ergebnis der fachlichen Vorprüfung vollständig und geeignet für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens.
Das Vorhaben der Albflor Umwelt-Servicetechnik GmbH wird hiermit gemäß § 4 IZÜV i.V.m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie den§§ 9,10 und 14 bis 19 der 9. BimSchV bekanntgemacht.
Die Antragsunterlagen über das Vorhaben liegen
1. im Landratsamt Schwandorf (Zimmer-Nr. 235), Wackersdorfer Straße 80, 92421 Schwandorf, und
2. im Rathaus des Marktes Schwarzenfeld (Zimmer 111) Viktor-Koch -St r. 4, 92521 Schwarzenfeld und
3. im Rathaus der Großen Kreisstadt Schwandorf (E 17), Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf
in der Zeit vom
14.09.2020 bis 13.10.2020
während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.
Hinweis aufgrund der derzeitigen besonderen Situation (COVID-19): Die gegenwärtig bei der jeweiligen Behörde geltenden Hygienevorschriften sind zu beachten.
Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der Einwendungsfrist
vom 14.09.2020 bis 27.10.2020
schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Schwandorf, beim Markt Schwarzenfeld oder der Großen Kreisstadt Schwandorf erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann das Landratsamt Schwandorf die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Ein Erörterungstermin wird auf Grund einer Ermessensentscheidung des Landratsamtes Schwandorf durchgeführt.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am 12.11.2020 um 10:00 Uhr im Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, Raum U 057 I statt. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden dann auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
Dieser Bekanntmachungstext wird im Amtsblatt des Landkreises Schwandorf sowie im Internet auf der Homepage des Landkreises Schwandorf veröffentlicht.
Thomas Ebeling
Landrat
Landkreis Schwandorf