Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von
- 30 Jahren aus den Sterberegistern,
- 80 Jahre aus den Ehe- und Lebenspartnerschaftsregistern
- 110 Jahre aus den Geburtenregistern
nach der Beurkundung in den Registern bei den Standesämtern erteilt werden. In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig, zu dem das Standesamt gehört.