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Öffentliche Bekanntmachung

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren gem. § 68 WHG mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Umbau der Wehranlage Dachelhofen

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden, Am Langen Steg 5, 92637 Weiden i. d. OPf., hat beim Landratsamt Schwandorf die wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG zum Umbau der Wehranlage Dachelhofen mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Der Freistaat Bayern beabsichtigt, das vorhandene Stauwehr umzubauen. Die Wehranlage Dachelhofen diente der Entnahme von Brauch- und Kühlwasser für das ehemalige Kohlekraftwerk Schwandorf. Nach Stilllegung und Abbruch des Kohlekraftwerks hat das Wehr seine eigentliche Funktion verloren, ist mittlerweile baufällig und stellt ein Wanderhindernis für Gewässerlebewesen dar.
Um die Auswirkungen auf die örtlichen Wasserspiegel möglichst gering zu halten, soll das Wehr rückgebaut und durch eine Raugerinnebeckenrampe ersetzt werden. Durch den Einbau gebogener Riegel soll die bisherige Staudifferenz der Wehranlage in der Naab auf einer Gesamtlänge von ca. 200 Metern über mehrere Becken abgestuft werden. In der Rampenmitte sind drei Becken mit größeren Höhenunterschieden geplant, entlang der Ufer sollen für die ökologische Durchgängigkeit kleinere Becken mit geringerer Höhendifferenz angelegt werden.
Gegenstand des Planfeststellungsantrags sind auch die Folgemaßnahmen aufgrund des Wehrumbaus, wie die Errichtung einer Fußgängerbrücke über den Bayernwerkgraben als Ausgleich für den Rückbau des bestehenden Überwegs. Im Bereich des Projektgebiets (von ca. 1,5 Flusskilometer oberhalb bis ca. 300 Meter unterhalb der bestehenden Wehranlage) sind darüber hinaus entlang der Naab und im Bereich des Bayernwerkgraben kleinflächige Umgestaltungen (Geländeanpassungen, Pflanzungen, Einbringung von Steinen oder Wurzelstöcken) geplant. Die Umgestaltungen dienen überwiegend der ökologischen und touristischen Aufwertung an der Naab.

Der Plan liegt bei der Großen Kreisstadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, im Sachgebiet Tiefbau, in der Zeit vom 27.03.2023 bis 28.04.2023 zur Einsichtnahme aus.

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungbeschluss oder ablehnenden Bescheid entschieden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Stadt Schwandorf oder beim Landratsamt Schwandorf gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Einwendungsfrist Stellungnahmen zum Plan bei der Stadt Schwandorf oder beim Landratsamt Schwandorf abgeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Schwandorf die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Außerdem kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt. Das Landratsamt Schwandorf erachtet die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als zweckmäßig. Für das Vorhaben besteht daher nach § 7 Abs. 3 UVPG UVP-Pflicht.
Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher darauf hingewiesen, dass das Landratsamt Schwandorf im Rahmen des Planfeststellungsverfahren auch für die Prüfung der Umweltverträglichkeit zuständig ist, die ausgelegten Planunterlagen (Genehmigungsplanung 12.12.2022, insgesamt 2 Ordner) die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Unterlagen und Informationen und den UVP-Bericht (Umweltverträglichkeitsstudie – Ordner 2, Anlage 05-702) enthalten und die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG darstellt.

Diese Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet für die Dauer der Auslegung zugänglich gemacht unter https://share.landkreis-schwandorf.de/s/PsHnoBtEHFpyztr sowie nach § 20 Abs. 2 UVPG auf der Website des UVP-Portals unter https://www.uvp-verbund.de/. Maßgeblich ist der Inhalt der bei der Stadt Schwandorf zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.