Bauberatung und Bauaufsicht
Auskünfte zur Energieberatung finden Sie unter der Rubrik Umwelt, Lärm und Boden.
Genehmigungsverfahren
Genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, soweit sie nicht verfahrensfrei sind. (Art. 55 Bayer. Bauordnung). Die verfahrensfreien Vorhaben sind in Art. 57 aufgeführt.
Die regelmäßig erforderlichen Unterlagen für eine Baugenehmigung ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung:
a) Antrag (Formulare/Bauwesen/Bauantrag)
b) amtlicher Originallageplan – Katasterauszug zur Bauvorlage (nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Vermessungsamt oder bei der
Stadt Schwandorf, Herr Dickert, Tel. 09431 45-157).
Durch den Online-Dienst des Vermessungsamtes kann der Bauherr einen -
Katasterauszug zur Bauvorlage- direkt bei der Stadtverwaltung Schwandorf erhalten. Hierdurch kann der zusätzliche Gang zum
Vermessungsamt in vielen Fällen entfallen. Die Stadt Schwandorf verrechnet für den planlichen Auszug mit den entsprechenden
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (ALB) pauschal 36,00 €.
c) Kopie Lageplan mit eingezeichnetem Vorhaben
d) Eingabepläne/Skizzen + Bau- und Betriebsbeschreibung
e) ggf. bereits notwendige Angaben zu Statik, Brandschutz, Lärmschutz
f) Nachbarbeteiligung auf den Planunterlagen: Unterschrift auf Lageplan bzw. Eingabeplan.
Die o. g. Unterlagen sind in zweifacher (mit Ausnahme des Originallageplans) Originalausfertigung unterschrieben einzureichen.
Bauvorlagen sind regelmäßig durch einen geeigneten bauvorlageberechtigten nach bayer. Bauordnung Entwurfsverfasser zu erstellen. Bitte beachten Sie, dass der -Katasterauszug für sonstige Zwecke- nur beim Vermessungsamt Nabburg erhältlich ist!
Angaben zum Brandschutz nach Bauvorlagenverordnung
im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben:
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach Art. 24 BayBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und
Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 BayBO,
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
der erste und zweite Rettungsweg nach Art. 31 BayBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO
dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
die Löschwasserversorgung.
Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
die Sicherheitsstromversorgung,
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
Vorbescheid
Für den Vorbescheid ist der förmliche Antrag notwendig, im übrigen nur die Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes kann ein Vorhaben, falls es kein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 BayBO) ist, unter den in Art. 58 Abs. 2 BayBO genannten Voraussetzungen genehmigungsfrei erstellt sein. Eine Baugenehmigung ist dann nicht mehr erforderlich, d.h. dass auch keine Baugenehmigungsgebühren anfallen. Bauherr und Planfertiger sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die formalen Vorgaben sind die des Genehmigungsverfahrens.
Lagepläne
Katasterauszug zur Bauvorlage
Durch den Online-Dienst des Vermessungsamtes kann der Bauherr einen „Katasterauszug zur Bauvorlage“ direkt bei der Stadtverwaltung Schwandorf erhalten. Hierdurch kann der zusätzliche Gang zum Vermessungsamt in vielen Fällen entfallen.
Die Stadt Schwandorf verrechnet für den planlichen Auszug mit den entsprechenden Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (ALB) pauschal 36,00 €.
Bitte beachten Sie, dass der „Katasterauszug für sonstige Zwecke“ nur beim Vermessungsamt Nabburg erhältlich ist!
Sie erhalten die Unterlage im Rathaus zu den angegebenen Öffnungszeiten.
Abbruch
Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von
- baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO)
- freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO)
Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die geplante Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen.
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Der teilweise Abbruch ist als Änderung eines Gebäudes genehmigungspflichtig, d. h. hierfür ist ein Genehmigungs- bzw. ein Freistellungsverfahren durchzuführen.
Einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung ist dieser der Bauordnungsbehörde anzuzeigen.
Benötigt der Bauherr noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung, z. B. für den Abbruch eines Baudenkmals eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, darf ohne diese Erlaubnis mit dem Abbruch nicht begonnen werden.
Welche Unterlagen sind der Anzeige beizufügen?
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
- bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
- bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist