Bauleitplanung
Was ist Bauleitplanung?
Die städtebauliche Entwicklung darf nicht dem Zufall oder dem freien Spiel oft gegensätzlicher Interessen überlassen werden – wie zum Beispiel ein störender Gewerbebetrieb mitten im Wohngebiet. Stadtverwaltung und Politik müssen dafür sorgen, dass einzelne Vorhaben in ein Gesamtkonzept passen und sich mit dem Allgemeinwohl vertragen.
Durch Gesetze ist geregelt, dass Planungen untereinander und miteinander abgestimmt werden. Die Bauleitplanung muss demnach auch übergeordnete Planungen berücksichtigen. Sie legt die Art der Nutzung eines Grundstückes fest, wie neue Häuser geplant und wo neue Straßen gebaut werden dürfen. Die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische, technische Gegebenheiten) müssen somit in der Planung berücksichtigt werden.
Die Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Stadt. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt.
Die Bauleitplanung erfolgt in zwei Stufen:
Die erste Stufe ist der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan). Er stellt die vorhandenen und geplanten Nutzungen für das gesamte Stadtgebiet in seinen Grundzügen dar (Wohnbauflächen, Gewerbliche Bauflächen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft u.s.w.). Der Bürger kann aber daraus noch keinen Anspruch auf Baurecht ableiten.
Erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen für Teilgebiete der Stadt werden die Planungsabsichten rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, wird vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ist sozusagen ein Gesetz auf Gemeindeebene.Die Bauleitplanung will die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Stadt für möglichst viele Bürger funktioniert. Und diese sollen mitreden, denn es werden möglicherweise die Weichen für Entwicklungen gestellt, die jeden Einzelnen ganz unmittelbar betreffen. Bedenken gegen das, was in der näheren Umgebung gebaut werden darf, können während der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung und danach in der öffentlichen Auslegung vorgebracht werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Unter Planen und Bauen aktuell wird Ihnen eine Übersicht über aktuelle Bauleitpläne geboten, die zur Zeit öffentlich ausgelegt werden. Während der Auslegungsfrist besteht für die Bürger die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Hierdurch wird gewährleistet, dass sowohl die Interessen des einzelnen Bürgers als auch die Belange der Gesamtheit der Bevölkerung in diesem rechtsverbindlichen Instrument Berücksichtigung finden.Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.