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Der Staat gewährt beim sozialen Wohnungsbau zusätzliche öffentliche Mittel. Die Aufgabe des sozialen Wohnungsbaus besteht darin, die Versorgung breiter Schichten des Volkes mit Wohnraum zu tragbaren Bedingungen zu gewährleisten. Diese Wohnungen dürfen allerdings nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein übergeben werden. Durch die Kostenmiete werden Mieterhöhungen dieser Wohnungen beschränkt.

 Wohnungsbindungsrecht

Die mit staatlichen Mitteln geförderten Wohnungen unterliegen als Folge dieser Förderung bestimmten Bindungen, an die sich Verfügungsberechtigte (Vermieter) halten müssen.
Im Zuge der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006) ist die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wohnungswesens weitgehend auf die Länder übergegangen. Der Freistaat Bayern hat mit dem Erlass eines Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) und eines Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) von dieser neuen Kompetenz Gebrauch gemacht; die Gesetze sind zum 01.05.2007 in Kraft getreten.Geförderte Wohnungen unterliegen je nach dem Zeitraum der Förderung unterschiedlichen Belegungs- und Mietbindungen:

  •  Bis zum Jahr 2002 und nach dem I. und II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) geförderte Wohnungen (sog. Erster Förderungsweg) unterliegen den im BayWoBindG geregelten Bindungen.
  • Nach dem sog. Zweiten und Dritten Förderungsweg (§§ 88 bis 88c II. WoBauG bzw. §§ 88d und 88e II. WoBauG) geförderte Wohnungen unterliegen den in den Bewilligungsbescheiden bzw. Förderzusagen bestimmten Bindungen.
  • Ab dem Jahr 2003 bis zum 30.04.2007 nach dem WoFG des Bundes geförderte Wohnungen sowie ab dem 01.05.2007 nach dem BayWoFG geförderte Wohnungen unterliegen den in der Förderzusage nach Maßgabe des BayWoFG bestimmten Bedingungen.

Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) fassen für sämtliche Förderungswege die Bestimmungen zusammen, die die zuständigen Stellen bei der Anwendung und Ausgestaltung des belegungsrechtlichen Instrumentariums im Hinblick auf die Sicherung der Zweckbestimmung gebundenen Wohnraums zu beachten haben. Für die Verfügungsberechtigten (Vermieter) sowie für die Wohnungssuchenden geben sie Hinweise; das gilt beispielsweise für die Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße.