Die große Bauphase der Felsenkeller
Verkauf der Kommunbrauhäuser
Im Jahr 1807 jedoch wurde für ganz Bayern der Verkauf der Kommunbrauhäuser, deren Unterhaltskosten die Gemeindesäckel nicht wenig belasteten, angeordnet. So erfolgte schließlich 1812 auch in Schwandorf die Veräußerung der städtischen Brauhäuser und Mulzen auf Anordnung des königlichen Landgerichts Burglengenfeld. 83 Bürger unterschrieben den Vertrag und fortan war das Braurecht unabdingbar mit dem Erwerb eines Anteilscheins an dieser Braugesellschaft verbunden.
-
Werner Robold © Stadt Schwandorf
-
Peter Hofmann © Stadt Schwandorf
-
Hans-Werner Robold © Stadt Schwandorf
Kellervisitationen
Allgemein hatte das Schwandorfer Bier bei den Zeitgenossen, nicht zuletzt wegen der "trefflichen Felsenkeller", einen guten Ruf. Doch geschah es nicht selten, daß manch ein Brauer aus den für einen Sud vorgeschriebenen Scheffeln Malz und Hopfen mehr Bier herstellte als zulässig war und damit die Stammwürze unterschritt. Ebenso war dem Geschmack und der Bekömmlichkeit des Gerstensaftes die Verwendung von Naabwasser für den Brausud nicht sonderlich zuträglich und so mancher Wirt setzte dem eins obendrauf, indem er das Gebräu noch zusätzlich streckte. Jedenfalls kam es im Jahr 1840 vermehrt zu Klagen über die sich verschlechternde Qualität des in Schwandorf erzeugten Biers.
Das königliche Landgericht sah sich schließlich veranlaßt, jährliche Bier- und Kellervisitationen durch die bestallten Bierkieser (Bierprüfer) vornehmen zu lassen. Die für die Kellergeschichte und das Kommunbrauwesen äußerst aufschlußreichen Protokolle sind erhalten. Die zweite Niederschrift aus dem Jahr 1843 nennt sämtliche 79 zu der Zeit brauberechtigten Bürger mit Namen und beschreibt Umfang, Art und Ausstattung ihrer häuslichen Schanklokale sowie die Größe der Lagerfässer in den Felsenkellern. Von besonderem Interesse aber ist die Angabe der Anzahl und Ausmaße der Gärgewölbe und Felsenkeller der jeweils das Schankrecht ausübenden Kommunbrauer. Wiederholt wird auch auf die frühere landgerichtliche Anordnung hingewiesen, dass in den als Gärräumen benutzten Felsenkellern keine landwirtschaftlichen Früchte aufbewahrt werden dürfen.