Folgende Voraussetzungen sind erforderlich, um in das Aufnahmeverfahren einbezogen zu werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht!
- Junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung, die zu Beginn der Förderung noch nicht 25 Jahre alt sind; in Ausnahmefällen bis 28 Jahre.
Darunter fallen z. B. ein freiwilliges soziales Jahr, Bundeswehr, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst (BFD), schwerwiegende Erkrankung, Elternzeiten. - Die Absolventen sollen
- ihre Leistungsfähigkeit und Begabung in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben.
- für die Zukunft Leistungsbereitschaft im Beruf erwarten lassen.
- bereit sein, an anspruchsvollen berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
- in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder arbeitssuchend gemeldet sein.
- Nachweis der Berufsabschlussprüfung mit einem Gesamtergebnis von 1,9 oder besser.
- Nachweis einer besonders erfolgreichen Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb (ab Landesentscheid).