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Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst ableisten, können für sich und ihre Familienangehörigen verschiedene Leistungen und Rechte in Anspruch nehmen. So wird der Lebensbedarf des Dienstleistenden und seiner Familie durch das Unterhaltssicherungsgesetz gewährleistet. Besondere Regelungen gelten auch für die übrigen Bereiche der sozialen Sicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung

Bei Beginn des Wehrdienstes in der Krankenversicherung pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Wehrdienstleistende bleiben während der Dauer der Dienstleistung auf Kosten des Bundes versichert. Die Fortgeltung der Mitgliedschaft erstreckt sich auf Dienstleistende nach dem Wehrpflichtgesetz, also auf die Dienstverpflichtung im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Wehrdienstleistende erhalten jedoch keine Leistungen, da ihnen unentgeltlich truppenärztliche Versorgung zusteht. Dagegen bleibt ihre Krankenkasse leistungspflichtig für die Leistungen der Familienversicherung.

Wehrdienstleistende, die bei Beginn ihres Wehrdienstes nicht krankenversichert sind, erhalten ebenfalls unentgeltlich truppenärztliche Versorgung.

§§ 193, 204, 244, 251 Sozialgesetzbuch V, § 25 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Soziale Pflegeversicherung

Freiwillig Wehrdienstleistende, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind zu einer Pflegeversicherung verpflichtet.

Für freiwillig Wehrdienstleistende bleibt- wie in der Krankenversicherung - die zuvor bestehende soziale und private Pflegepflichtversicherung erhalten.

Falls Soldaten auf Zeit eine private Krankenversicherung bzw. eine Anwartschaftsversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben, besteht eine Versicherungspflicht in einer privaten Pflegeversicherung, ansonsten besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Für Berufssoldaten besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in einer privaten Pflegeversicherung.

§§ 21, 23, 25 Sozialgesetzbuch XI

Gesetzliche Unfallversicherung

Für Soldaten besteht in der Unfallversicherung kein Versicherungsschutz.

Wehrdienstunfälle werden nach dem Soldatengesetz und Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz entschädigt. Siehe Kriegsopfer, Hilfen für

Gesetzliche Rentenversicherung

Wehrdienstleistende unterliegen während ihres Wehrdienstes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für die Bemessung der Beiträge werden 60 % der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, jedoch bei Wehrdienstleistenden, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt. Die Beiträge werden im vollen Umfang vom Bund getragen.

§§ 3, 166, 170 Sozialgesetzbuch VI

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind wegen anderweitiger Versorgung (nach Soldatengesetz und Soldatenversorgungsgesetz) versicherungsfrei; wenn sie unversorgt ausscheiden, werden sie nachversichert (Nachversicherung).

§§ 5, 8 Sozialgesetzbuch VI

Für Wehr- und Kriegsdienstzeiten (einschließlich Kriegsgefangenschaft) aus der Zeit vor der Errichtung der Bundeswehr können bei der Rentenberechnung Ersatzzeiten angerechnet werden.

Arbeitslosenversicherung

Wehrdienstleistende sind auf Kosten des Bundes in der Arbeitslosenversicherung versichert, sofern nicht ihr Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend gilt.

§§ 26, 347 Sozialgesetzbuch III

Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung

Bei gesundheitlichen Schädigungen wird für die Folgen der Schädigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses Versorgung gewährt. Stirbt der Soldat an den Folgen der Wehrdienstbeschädigung, erwerben seine Hinterbliebenen einen Versorgungsanspruch. Art und Höhe der Leistungen entsprechen jenen für Kriegsopfer; lediglich im Rahmen der Heilbehandlung und bei Arbeitsunfähigkeit bestehen einige Abweichungen.

§§ 80-83 Soldatenversorgungsgesetz

Bundeswehrverwaltung (Bundeswehr-Dienstleistungszentren)

Arbeitsplatzsicherung

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst, auch zu dem neuen freiwilligen Wehrdienst, oder zu einer Wehrübung einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Wehrdienstes für sein Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen. Die Schutzvorschriften gelten auch für Heimarbeiter sowie für Dienstverhältnisse von Beamten und Richter. Für die Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung gelten besondere Regelungen.

Arbeitsplatzschutzgesetz