- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
in beglaubigter Kopie und Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer - Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
- ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung
alternativ: Nachweis einer mindestens zwei-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altfahrzeugentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
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