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Die Stadt Schwandorf hat beim Landratsamt Schwandorf eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet "Sport, Freizeit & Soziales" westlich der Oberpfalzhalle in den Birklohgraben und eine wasserrechtliche Planfeststellung für die Umgestaltung des Birklohgrabens im Einleitungsbereich auf Flur-Nr. 1695 Gem. Schwandorf beantragt.
Der Plan liegt bei der Stadt Schwandorf, Zimmer-Nr. E 17, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf in der Zeit vom 25.11.2019 bis 23.12.2019 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Stadt Schwandorf oder beim Landratsamt Schwandorf gegen den Plan erheben.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Außerdem kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Das Landratsamt Schwandorf hat die UVP-Pflichtigkeit des geplanten Gewässerausbaus (Umgestaltung des Birklohgrabens) geprüft. Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Wesentlicher Grund dafür ist, dass es sich nur um eine kleinräumige Umgestaltung handelt, die keine relevanten Eingriffe in Natur und Landschaft hervorruft. Maßgebend für die Einschätzung ist ferner, dass im Vorhabensbereich kein besonders empfindliches Gebiet vorliegt. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

21.11.2019