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Aufgrund unrichtiger bzw. fehlerhafter Auslegung der Gesetzesänderung in der öffentlichen Wahrnehmung sieht sich die Stadt veranlasst, folgende Pressemitteilung zu verfassen:

In jüngster Zeit wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG), die Grundlage für die Erhebung von Straßenerschließungs- und -ausbaubeiträgen, mehrfach geändert. Dies hat schwerwiegende Auswirkungen sowohl für die betroffenen Bürger als auch für die Finanzierung von Straßenerschließungs-/-ausbaumaßnahmen durch die Kommune.
Neben der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung und Verbesserung bestehender Straßen zum 01.01.2018 hat die Bayerische Staatsregierung im Gesetzgebungsverfahren auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt. Daraus ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für den Bürger, dass Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen für Altanlagen ab einer näher zu bestimmenden Zeit ab Eintritt der Vorteilslage nicht mehr erhoben werden können.
Der bayerische Gesetzgeber hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dabei wie folgt umgesetzt:

Unmittelbare Übernahme der eigentlichen Entscheidung, wonach 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage (für den Bürger erkennbar fertiggestellte und benutzbare, aber noch nicht abrechenbare Anlage) kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden darf (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG). Der Freistaat Bayern hat darüber hinaus in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG noch eine weitergehende Regelung getroffen, wonach schon sehr geringe Anforderungen genügen, also einfachste Ausbaumerkmale wie die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks mit einem KFZ durch die Anlegung einer schlichten Zuwegung, um den Kommunen zu verwehren, Straßen, bei denen die technische Herstellung vor 25 Jahren begonnen wurde, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, abzurechnen. Diese Regelung tritt aufschiebend bedingt erst zum 01.04.2021 in Kraft. Diese Verzögerung sollte die Kommunen in die Lage versetzen solche Altanlagen noch erstmalig herzustellen und dafür noch entsprechende Beiträge von den Anliegern für die erbrachte Leistung zu verlangen.

Die Stadt Schwandorf bzw. deren Gremien haben auf die Gesetzesänderung (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG) wie folgt reagiert:

Zunächst wurde durch die Verwaltung ermittelt, welche Straßen grundsätzlich unter die gesetzliche Neuregelung fallen könnten. Die so aufgestellte Übersicht umfasste ursprünglich insgesamt 74 mögliche Straßen. Eine genauere Beurteilung ist abhängig von einer umfangreichen Einzelfallprüfung. Nicht absehbar ist auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in dieser Angelegenheit, die erst mit Inkrafttreten der Neuregelung ab 01.04.2021 zu erwarten ist. Problematisch hierbei ist insbesondere die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem mit der erstmaligen Herstellung technisch begonnen wurde. Dieser Begriff war bislang im Erschließungsbeitragsrecht im Gegensatz zum Abschluss der erstmaligen Herstellung nicht verankert und bedarf also noch der gerichtlichen Auslegung. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die erstellte Übersicht keinen dauerhaften Bestand hat, sondern nach unten korrigiert werden muss. Bereits jetzt fallen vier Straßen aus dieser Übersicht (Bellstraße, Brücklerstraße, Kreuzfelderstraße, Sperberstraße) nach eingehender Prüfung nicht mehr unter die gesetzliche Neuregelung für Altanlagen und unterliegen damit weiterhin der Beitragspflicht.

Die Stadtverwaltung stellt jährlich ein Bauprogramm auf, über das im Bauausschuss und im Stadtrat entschieden wird. Insofern hat der Stadtrat folgerichtig die Frage, welche Straßen aus der Liste der möglicherweise verjährenden Erschließungsanlagen an den Bauausschuss delegiert. Eine eigene Prioritätenliste wie vielfach erwähnt, gibt es insofern nicht. Bei der Entscheidung über das jeweilige Bauprogramm im Bauausschuss wird nach städteplanerischen Aspekten, wie z. B. Beseitigung von Brachflächen, Erschließung neuen Wohnbaulands, Vereinfachung und Verbesserung der Verkehrsführung, unter Berücksichtigung der finanziellen und personellen Möglichkeiten abgewogen. Ein Rechtsanspruch auf die Herstellung besteht im Übrigen auch nicht für Straßen, die unter die gesetzliche Neuregelung fallen.

Für eine Übergangsphase wurde den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, eine Erlassregelung in ihrer Erschließungsbeitragssatzung einzufügen. In Hinblick auf die Höhe eines möglichen Erlasses werden dabei zwei Fallgruppen unterschieden.

Zur Fallgruppe 1 gehören alle Straßen für die der Erschließungsbeitrag im Zeitraum vom 01.04.2012 (Beginn des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht) bis 31.12.2017 (Wegfall der Straßenausbaubeiträge) entstanden ist. Für diese Fallgruppe kann die Kommune einen Erlass von bis zu einem Drittel der Beitragssumme festlegen. Dies begründet sich darin, dass ursprünglich im Gesetz vorgesehen war, Straßen, die nicht mehr nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden können, nach dem für die Anlieger günstigeren Straßenausbaubeitragsrecht zu behandeln. Ein Erlass bis zu einem Drittel entspricht in etwa der Differenz zwischen dem Erschließungsbeitrag und einem Straßenausbaubeitrag.

Die Fallgruppe 2 umfasst alle Straßen, für die die Beitragsplicht im Zeitraum zwischen 01.01.2018 (Abschaffung der Straßenausbaubeiträge) und 31.03.2021 (Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, wonach für Altanlagen, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können) entstanden ist bzw. entstehen wird. Für diese wurde den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, einen Erlass bis zur Höhe des gesamten Beitrages zu bestimmen.

Der Stadtrat hat sich in mehreren Sitzungen sehr ausführlich und umfassend mit der Materie befasst und ist letztendlich zu dem Ergebnis gelangt für beide Fallgruppen eine einheitliche Erlassregelung von einem Drittel der Beitragsforderung zu beschließen. Den Wortmeldungen im Stadtrat, die zu diesem Mehrheitsbeschluss geführt haben, konnte im Wesentlichen entnommen werden, dass es sich bei der Frage, ob überhaupt ein Beitragserlass vorgesehen werden soll um keinen Rechtsanspruch der Anlieger handelt sondern um eine freiwillige Leistung der Stadt, die ohnehin ein Entgegenkommen für die Betroffenen darstellt. Weiter wurde geäußert, dass die Erschließungsbeiträge nicht generell abgeschafft wurden, sondern sowohl früher als auch mit Ausnahme dieser Altanlagen auch künftig weiter ungeschmälert erhoben werden. In Hinblick auf bevorstehende Investitionsmaßnahmen der Stadt, insbesondere im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung, sei ein Erlass von einem Drittel, der aus allgemeinen Steuermitteln der Stadt finanziert werden muss, wirtschaftlich gerade noch vertretbar.

Bei Einführung einer Erlassregelung für Altanlagen die im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 noch erstmalig hergestellt werden bzw. für die künftig kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden darf, wird seitens des Freistaats Bayern kein Ausgleich gewährt. Für die ab 01.01.2018 weggefallenen Straßenausbaubeiträge gewährt der Freistaat Bayern ab dem Jahr 2019 Straßenausbaupauschalen. Nur in Hinblick auf die Einhaltung der Zweckbindung (Straßenbau) wird darauf verwiesen, dass diese Mittel auch für Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung von Straßen genutzt werden können. Da aber nach aktuellem Stand in Zweifel gezogen werden kann, dass diese Pauschalen auch nur für den Straßenausbau ausreichend bemessen wurden, ist der Wegfall der Erschließungsbeiträge sowie die Erlassregelung für Altanlagen ausschließlich über den städtischen Haushalt zu finanzieren.

05.12.2019