Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche nach § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben und
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 16 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für Brandschutz werden Personen anerkannt, die
- als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt fachlicher feuerwehrtechnischer Dienst qualifiziert sind,
- danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
- die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
- die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.