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Das Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Schwandorf macht darauf aufmerksam, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Wirkung vom 28.04.2020 novelliert wurde.

Die bundesweit einheitlichen Verwarngelder und Geldbußen im ruhenden Verkehr wurden zum Teil deutlich erhöht. Bei schwereren Verstößen ist neben einer Geldbuße nun auch der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen.

Unter anderem ergeben sich im ruhenden Verkehr folgende Änderungen: 

Tatbestand

Verwarngeld
alt

Verwarngeld / Geldbuße
neu

Halten im absoluten Haltverbot (Z 283)

10,00 €

20,00 €

Parken im absoluten Haltverbot (Z 283)

15,00 €

25,00 €

Parken im eingeschränkten Haltverbot (Z 286) bzw. eingeschränkten Zonenhalteverbot (Z 290)

15,00 €

25,00 €

Parken ohne Parkschein / Parkschein überzogen / Überschreiten der Höchstparkdauer

10,00 €

20,00 €

  • länger als 30 Minuten

15,00 €

25,00 €

  • länger als 1 Stunde

20,00 €

30,00 €

  • länger als 2 Stunden

25,00 €

35,00 €

  • länger als 3 Stunden

30,00 €

40,00 €

Halten in der Feuerwehrzufahrt (Z 283 + ZZ)

10,00 €

20,00 €

Parken in der Feuerwehrzufahrt (Z 283 + ZZ)

35,00 €

55,00 €

Parken in der Fußgängerzone (Z 242)

30,00 €

55,00 €

Parken in der Bushaltestelle (Z 224)

10,00 €

55,00 €

  • mit Behinderung (Z 224)

15,00 €

Geldbuße 70,00 €

Parken am Schwerbehindertenparkplatz ohne Parkausweis

35,00 €

55,00 €

 

Halten auf dem Gehweg

10,00 €

50,00 €

  • mit Behinderung

15,00 €

55,00 €

Parken auf dem Gehweg

20,00 €

55,00 €

  • mit Behinderung

30,00 €

Geldbuße 70,00 €

+ 1 Punkt

Halten in zweiter Reihe

15,00 €

55,00 €

  • mit Behinderung

 

Geldbuße 70,00 €

+ 1 Punkt

Parken in zweiter Reihe

20,00 €

55,00 €

  • mit Behinderung

 

Geldbuße 80,00 €

+ 1 Punkt

Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge

10,00 €

55,00 €

Anmerkung: Im Bußgeldverfahren kommen zur reinen Geldbuße noch 28,50 Euro Gebühren und Auslagen hinzu.

Die Stadt Schwandorf bittet um Einhaltung der Verkehrsregeln. Aufgrund vereinzelter Nachfragen in der Vergangenheit wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Stadt Schwandorf von den o.g. Sätzen nicht abweichen kann. Die Höhe der Verwarngelder und Geldbußen ist bundesweit einheitlich geregelt.
Um Verwarnungen zu vermeiden, ist es bei längerem Aufenthalt in der Innenstadt bzw. bei zeitlich nicht genau planbaren Angelegenheiten (z. B. Arztbesuche) grundsätzlich zu empfehlen, in einem der kostengünstigen Parkhäuser zu parken.
Dort gilt -im Gegensatz zu innerstädtischen Parkplätzen im Freien- keine Höchstparkdauer.

Darüber hinaus gibt es auch Änderungen bei Verstößen im fließenden Verkehr:

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 21 km/h wird künftig 1 Monat Fahrverbot verhängt (bislang erst bei Überschreitungen ab 31 km/h). Hinzu kommen (wie bisher) ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro (+ 28,50 Euro Gebühren/Auslagen) und ein Punkt in Flensburg.

Auch geringere Geschwindigkeitsverstöße werden künftig härter geahndet:

Innerhalb geschlossener Ortschaften wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 10 km/h ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro fällig (zuvor: 15 Euro), bei einer Überschreitung von 11 bis 16 km/h ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro (zuvor: 25 Euro).

Geschwindigkeitsüberschreitungen von 16 km/h bis 20 km/h werden (statt bislang mit 35 Euro Verwarngeld) nun mit einer Geldbuße in Höhe von 70 Euro (+ 28,50 Euro Gebühren/Auslagen) geahndet.

Ausführliche Informationen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de zu finden.

Ordnungsamt Stadt Schwandorf, 30.04.2020

02.05.2020