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Der Planungs- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 29.09.2020 in öffentlicher Sitzung dem Stadtrat empfohlen, die 21. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XVII „Sondergebiet (SO) Hotel und Gewerbebetrieb mit Einschränkungen“ am Brunnfeld zu beschließen.

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 26.10.2020 in öffentlicher Sitzung den Änderungsbeschluss zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XVII „Sondergebiet (SO) Hotel und Gewerbebetrieb mit Einschränkungen“ am Brunnfeld gefasst und den Vorentwurf gebilligt die Verwaltung beauftragt, den Änderungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Wesentliches Planungsziel der Stadt Schwandorf ist es, die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Hotelstandortes und einer kleinräumigen Gewerbegebietsfläche ohne Einschränkung der Nachbarschaft zu schaffen, worauf Nutzungen im direkten Hotelumfeld für Dienstleister entstehen sollen, um die Ausnutzung des Hotel zu unterstützen und den Standort zu stärken.

Der Vorentwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XVII „Sondergebiet (SO) Hotel und Gewerbebetrieb mit Einschränkungen“ am Brunnfeld in der Fassung vom 09.10.2020 wird im Rathaus im Erdgeschoss beim Sachgebiet Stadtplanung im Treppenhausfoyer / Schaukasten, barrierefrei erreichbar über den Haupteingang, Spitalgarten 1 in Schwandorf vom 12.01.2021 bis einschließlich 25.02.2021 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.In diesem Zeitraum können die im Foyer ausgelegten Unterlagen unter www.schwandorf.de/Wirtschaft-Bauen/Planen-und-Bauen-aktuell auch digital abgerufen werden

Während der o. g. Frist kann sich jedermann über die Ziele und Zwecke der Planung informieren und gegebenenfalls - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen zu der Planung abgeben. Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Für die Einsichtnahme sind die allgemeinen Corona Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln weiterhin einzuhalten.

12.01.2021