Inhalt

Bekanntgabe des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schwandorf (AELF).

Der Vorhabensträger beantragte beim AELF die Erlaubnis zur Rodung von 1,8 ha Wald auf dem/den Flurstück(en) 459/9, 466/0, 457/0, 460/41, 460/42, Gemarkung Ettmannsdorf.

Das AELF hat das Vorhaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG (bei einer allgemeinen Vorprüfung) / § 7 Abs. 2 UVPG (ei einer standortbezogenen Vorprüfung) überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass einschließlich kumulierender Vorhaben die gesamte Rodungsfläche unter 5 ha bleibt und keine besonderen Schutzgebiete betroffen sind. Der Eingriff in Natur und Landschaft wird im Zuge des Verfahrens durch eine Erstaufforstung kompensiert.

Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§5 Abs 3 Satz 1 UVPG).

Fragen und Mitteilungen nimmt die die Stadt Schwandorf, Amt Planen und Bauen, Robert Uhl, Telefon 09431/45-208 gerne entgegen.

22.01.2021