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Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Unterstellhalle für Notstromaggregat für das Grundstück Flurnummer 501/0, Gemarkung Schwandorf mit AZ: BG-93-2021.

Bayernwerk Netz GmbH, Regensburg, hat unter Vorlage entsprechender Bauvorlagen am 30.03.2021 einen Bauantrag zur Ausführung des o.g. Bauvorhabens gestellt.

Dem Antrag liegen folgende Bauvorlagen bei:
- Bauantragsformular
- Baubeschreibung
- Eingabepläne

Die Antragsunterlagen können bei der Stadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E37 und E38, zu den üblichen Öffnungszeiten, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 09431 45-210, 09431 45-174, 09431 45-156) eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten der Stadt Schwandorf sind von Montag bis Donnerstag jeweils von 8:00 bis 11:45 Uhr, 14:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass die durch die Einsichtnahme entstandenen Kosten nicht erstattet werden können.

Alle Beteiligten nach Art. 29 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie die betroffene Öffentlichkeit können Einwendungen bei der Stadt Schwandorf vorbringen, und zwar:
- persönlich und zur Niederschrift bei der Stadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E37 und E38, von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 11:45 Uhr, 14:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr.
- schriftlich, unter Angabe des verletzten Rechtsgutes und der befürchteten Beeinträchtigung, an folgende Postanschrift der Stadt Schwandorf: Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf
- oder per E-Mail, unter Angabe des verletzen Rechtsgutes und der befürchteten Beeinträchtigung, an folgende E-Mail-Adresse: bauordnung@schwandorf.de.

Nach Art. 66a Abs. 1 Satz 2 BayBO sind mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung des Bauvorhabens alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Einwendungen können also nur bis zum 16.06.2021 vorgebracht werden.

Die Stadt Schwandorf hat die Baugenehmigung als Bauaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, welche im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Baugenehmigung kann dabei auch unter Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG erteilt werden.

6. Nach Art. 66a Abs. 1 Satz 3 BayBO kann die öffentliche Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Schwandorf, 17.05.2021
Stadt Schwandorf

gez.
Andreas Feller
Oberbürgermeister

17.05.2021