Antrag auf Baugenehmigung zur Änderung eines Verbrauchermarktes, bisherige Teilnutzung als Getränkemarkt, durch Umbau zur Nutzung als Lebensmittelverbrauchermarkt für die Grundstücke Flurnummern 748/13 und 748/14, Gemarkung Schwandorf mit AZ: BG-238-2015
1. Die Firma C.I.G. Concept Immobilien GmbH, Antonie-Vierling-Str. 17, 92637 Weiden, hat unter Vorlage entsprechender Bauunterlagen am 17.06.2021 einen Bauantrag zur Ausführung des o.g. Bauvorhabens gestellt.
Dem Antrag liegen folgende Bauvorlagen bei:
- Bauantragsformular
- Betriebsbeschreibung
- Schalltechnische Untersuchung
- Lageplan
2. Die Antragsunterlagen können bei der Stadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E37 und E38, zu den üblichen Öffnungszeiten, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 09431 45-156, 09431 45-174, 09431 45-184) eingesehen werden. Die Öffnungszeiten der Stadt Schwandorf sind von Montag bis Donnerstag jeweils von 8:00 bis 11:45 Uhr, 14:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr. Es wird darauf hingewiesen, dass die durch die Einsichtnahme entstandenen Kosten nicht erstattet werden können.
3. Alle Beteiligten nach Art. 29 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie die betroffene Öffentlichkeit können Einwendungen bei der Stadt Schwandorf vorbringen, und zwar:
- persönlich und zur Niederschrift bei der Stadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E37 und E38, von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 11:45 Uhr, 14:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr.
- schriftlich, unter Angabe des verletzten Rechtsgutes und der befürchteten Beeinträchtigung, an folgende Postanschrift der Stadt Schwandorf: Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf
- per E-Mail, unter Angabe des verletzen Rechtsgutes und der befürchteten Beeinträchtigung, an folgende E-Mail-Adresse: bauordnung@schwandorf.de
4. Nach Art. 66a Abs. 1 Satz 2 BayBO sind mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung des Bauvorhabens alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Einwendungen können also nur bis zum 28.07.2021 vorgebracht werden.
5. Die Stadt Schwandorf hat die Baugenehmigung als Bauaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, welche im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Baugenehmigung kann dabei auch unter Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG erteilt werden.
6. Nach Art. 66a Abs. 1 Satz 3 BayBO kann die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Schwandorf, 22.06.2021
Stadt Schwandorf
gez. Feller
Andreas Feller
Oberbürgermeister