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Beschrieben werden die Voraussetzungen, unter denen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in Deutschland vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind.

Die in § 10 Abs. 1 RDG genannten Berufe sind: Inkassodienstleister, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht.