Die Große Kreisstadt Schwandorf beabsichtigt, das zum Hallenbad gehörende Café zum 1. Oktober 2025 erneut zu verpachten. Pachtgegenstand sind das Café (74,40 m²) mit einer eingebauten Küche (16,60 m²) sowie ein Leergutlager mit Kellerraum (33,21 m²). Das Café wurde 2024 renoviert und komplett neu bestuhlt. Es verfügt über insgesamt 48 Sitzplätze. Zusätzlich wird für den Sommerbetrieb eine Terrasse (43 m²) errichtet. Eine vertragliche Bindung mit einer Brauerei besteht nicht.
Der Pachtvertrag für das Hallenbadcafé soll zum 1. Oktober zunächst für ein Jahr geschlossen werden, eine Verlängerung auf unbestimmte Dauer ist nach Ablauf bei entsprechender Qualifikation prinzipiell möglich.
Bewerbungen können bis zum 21. Juli 2025 an das Amt für Finanzen und Schulen (Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf) gerichtet werden. Weitere Auskünfte zum Pachtobjekt erhalten Interessierte telefonisch bzw. per E-Mail bei folgenden Ansprechpartnern:
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Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Zuverlässigkeitsnachweis
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).
Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
Bei Antrag auf öffentliche Bestellung: Nachweis besonderer Sachkunde
bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:
bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.