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Für Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verringerung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer drei Monate vorher ankündigen; dabei soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mit angegeben werden. Nach den gesetzlichen Regelungen soll die Arbeitszeitgestaltung im Konsens erfolgen. Das Gesetz bestimmt deshalb, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Arbeitszeitreduzierung mit dem Ziel zu erörtern hat, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Einvernehmen mit seinen Beschäftigten festzulegen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, sofern mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorbeschäftigungsverbot mit Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) eingeschränkt. Eine "Zuvor-Beschäftigung" mit demselben Arbeitgeber steht einer sachgrundlosen Befristung danach nicht entgegen, wenn das Ende des früheren Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Neubegründung mehr als drei Jahre zurückliegt. Bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos i. S. d. § 138 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch III teilgenommen haben. Bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Vertrages zulässig.

Für Existenzgründer gilt: In den ersten 4 Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens (jedoch nicht bei Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen) können befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von 4 Jahren abgeschlossen werden. Bis zur Gesamtdauer von 4 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Vertrages zulässig. Dabei wird berücksichtigt, dass in der schwierigen Aufbauphase eines Unternehmens der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss und die Entwicklung des Personalbedarfs schwer abschätzbar ist.

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Sozialgesetzbücher II und III

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a263-teilzeit-alles-was-recht-ist.pdf?__blob=publicationFile

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/inhalt.html