Die Pensionskasse ist einer der 5 gesetzlich vorgesehenen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung.
Sie funktioniert wie eine Versicherung und wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich daran durch Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt zu beteiligen. Aus den Beiträgen und den Erträgen daraus baut die ? rechtlich selbständige ? Pensionskasse einen Kapitalstock auf, aus dem im Versorgungsfall die Leistungen erbracht werden.
Die Beschäftigten können ihre Versorgungsanwartschaften durch eigene Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung erhöhen. Diese Beträge können dann bis zu einer Höhe von 1.752 ? pauschal besteuert werden. Bis zu einer Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bleiben sie außerdem in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Für Zusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden, gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung grundsätzlich nur noch für Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse. Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind stattdessen bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuer- und beitragsfrei, wenn die Auszahlung in Form lebenslager Leistungen vorgesehen ist. Es dürfen jedoch bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals einmalig ausgezahlt werden. Für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden, wird diese steuerfreie Höchstgrenze zusätzlich um einen sozialversicherungspflichtigen Festbetrag von 1.800 ? jährlich erhöht. Die spätere Versorgungsleistung hingegen muss versteuert und verbeitragt werden.
Die Beschäftigten haben jedoch auch die Möglichkeit, zusätzliche eigene Beiträge an die Pensionskasse aus individuell versteuertem und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfenem Arbeitsentgelt abzuführen. In diesem Fall können sie dafür die Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug im Rahmen der staatlichen ?Riester-Förderung? (siehe auch unter Altersvorsorge, zusätzliche private) in Anspruch nehmen.
Die Pensionskasse wird von der staatlichen Versicherungsaufsicht überwacht.
§ 1b Betriebsrentengesetz, §§ 3, 40b Einkommensteuergesetz, § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
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