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Durch die Förderung können nur Haushalte (Mieter) begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260) bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Die Grenzen der Einkommensstufen (für Mieter) betragen

  • für einen Einpersonenhaushalt:
    • Stufe I: 12.000 Euro
    • Stufe II: 15.600 Euro
    • Stufe III: 19.000 Euro
  • für einen Zweipersonenhaushalt:
    • Stufe I: 18.000 Euro
    • Stufe II: 23.400 Euro
    • Stufe III: 29.000 Euro
  • zuzüglich für jede weitere Person:
    • Stufe I: 4.100 Euro
    • Stufe II: 5.300 Euro
    • Stufe III: 6.500 Euro
  • zuzüglich für jedes Kind:
    • Stufe I: 500 Euro
    • Stufe II: 750 Euro
    • Stufe III: 1.000 Euro

Pauschale Abzüge für Einkommenssteuer, Sozial- und Rentenversicherung sind berücksichtigt. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (Art. 5 BayWoFG). Bei der Einkommensberechnung werden bestimmte Beträge vom Einkommen abgezogen. Das tatsächliche Haushaltsbruttoeinkommen kann daher deutlich über den genannten Grenzen liegen.

 

Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.