Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Sie kann in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn z.B. für den Verlust des Wohnraums Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt. Weiteres ergibt sich aus der jeweiligen Zweckentfremdungssatzung der Gemeinde.