Die Gemeinde muss in einem Abwasserentsorgungskonzept festlegen, dass der betreffende Ortsteil auf Dauer nicht an eine gemeindliche Kanalisation angeschlossen wird.
Das Wasserwirtschaftsamt muss auf Grundlage dieses Abwasserentsorgungskonzeptes eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ausgesprochen haben.
Nicht förderfähig sind Kleinkläranlagen für Gebäude, die zum Stichtag 01.01.2002 keinen Abwasseranfall hatten (Neubauten).
Nicht förderfähig sind zudem Kleinkläranlagen, die vor dem 01.01.2002 mit biologischen Reinigungsstufen ausgerüstet wurden sowie Anlagen mit einer Ausbaugröße über 50 EW. (siehe unter "Fristen").