Inhalt

Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort.

Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.

Belegungsbindung

Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden.