Die steuerliche Wohneigentumsförderung in Gestalt der Eigenheimzulage wurde mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft. Sie kann letztmals für Objekte beansprucht werden,
- die in Erwerbsfällen aufgrund eines vor dem 01.01.2006 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags angeschafft werden oder
- mit deren Herstellung der Bauherr noch vor dem 01.01.2006 begonnen hat.