Für die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen gelten Einkommensgrenzen.
- Bei Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparen oder Entschuldung von Wohneigentum) darf bei Ledigen das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro und bei zusammen veranlagten Verheirateten/Lebenspartnern 35.800 Euro nicht übersteigen.
- Bei Anlagen in Beteiligungen am Produktivkapital beträgt die Einkommensgrenze bei Ledigen 20.000 Euro und bei zusammen veranlagten Verheirateten/Lebenspartnern 40.000 Euro.
Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder.