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Für die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen gelten Einkommensgrenzen.

  • Bei Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparen oder Entschuldung von Wohneigentum) darf bei Ledigen das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro und bei zusammen veranlagten Verheirateten/Lebenspartnern 35.800 Euro nicht übersteigen.
  • Bei Anlagen in Beteiligungen am Produktivkapital beträgt die Einkommensgrenze bei Ledigen 20.000 Euro und bei zusammen veranlagten Verheirateten/Lebenspartnern 40.000 Euro.

Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder.