Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) kommen in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzen u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.