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Für Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, wird - bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können - eine behördliche Genehmigung benötigt, die bestätigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen. Amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr und technische Dienste (z. B. TÜV, DEKRA) erstellen Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV).

Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobile, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine Typgenehmigung oder ABE vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.

Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Typgenehmigung oder ABE vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen, o.ä.) ein Gutachten nach § 21 StVZO  vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da die Betriebserlaubnis neu erteilt werden muss.