Inhalt Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch der Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.