Inhalt Verkehrsordnungswidrigkeiten - Einspruch gegen Bußgeldbescheide
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines Bußgeldbescheides besteht für den Betroffenen gemäß § 67 OWiG die Möglichkeit, gegen diesen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einzulegen. Dieser kann jetzt auch auf elektronischem Weg erfolgen.