Inhalt Unter die Genehmigungstatbestände fallen:
  • Planfeststellung, Plangenehmigung
  • Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen, das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder zur selbständigen Teilnahme am Eisenbahnverkehr mit Eisenbahnfahrzeugen
  • Erlaubnis zur Betriebseröffnung
  • Bestätigung der Bestellung von Eisenbahnbetriebsleitern 

Zuständige Behörde für Genehmigungen nach § 6 AEG ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Im Übrigen sind die Regierungen von Mittelfranken (für Eisenbahnen mit Sitz in Mittelfranken, Oberfranken, der Oberpfalz oder Unterfranken) oder die Regierung von Oberbayern (für Eisenbahnen mit Sitz in Niederbayern, Oberbayern oder Schwaben) für Erlaubnisse und die laufende Überwachung (Eisenbahnaufsicht) zuständig.