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Über sorgerechtliche Streitigkeiten entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist jedoch eine Ehesache (z.B. Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Sorgerechtsverfahren zuständig.
Für die erste Instanz besteht nur dann Anwaltszwang, wenn das Verfahren als Folgesache mit der Ehesache verhandelt wird.