Stillende Frauen erhalten im Rahmen des Mutterschutzes besondere Vergünstigungen.
Der Arbeitgeber ist bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der stillenden Frauen zu treffen. Diesen ist neben den Beschäftigungsverboten (Arbeitsschutz) auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Hierdurch darf kein Verdienstausfall eintreten. In Einzelfällen können nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten getroffen werden; auch die Einrichtung von Stillräumen kann vorgeschrieben werden.
Für Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte hat der Auftraggeber oder Zwischenmeister für die Stillzeit ein Entgelt von 75 % eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 ? für jeden Werktag zu zahlen.
§ 7 Mutterschutzgesetz
Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht)