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Im Umgangsrechtsverfahren entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht - Familiengericht -, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine Ehesache (zum Beispiel Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Umgangsrechtsverfahren zuständig.

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang, wenn das Umgangsrechtsverfahren nicht als Folgesache im Verbund mit einer Scheidungssache geführt wird.

Verstößt ein Elternteil gegen eine vom Amtsgericht - Familiengericht - getroffene Umgangsregelung, so kann das Gericht gegen den Verpflichteten gegebenenfalls ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Allerdings darf nicht Gewaltanwendung (etwa durch den Gerichtsvollzieher) gegen ein Kind zugelassen werden, um ein Umgangsrecht durchzusetzen. Bei dauerhaften oder wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen kann das Familiengericht zudem eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (sog. Umgangspflegschaft). Bei beharrlichen Verstößen kommt auch eine Änderung des Sorgerechts von Amts wegen in Betracht oder eine zumindest teilweise Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des betreffenden Elternteils gegen den anderen.