Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.
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