Die EU-Zulassung benötigen folgende Fleisch- und Milchbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:
Fleischbetriebe
- alle Betriebe mit eigener Schlachtung
- Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben
- für Geflügelfleischbetriebe gelten die Hinweise für Fleischbetriebe sinngemäß.
Milchbetriebe
Alle Milch be- und verarbeitenden Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:
- Milchsammelstellen
- Standardisierungsstellen
- Milchbe- und -verarbeitungsbetriebe
Zulassungsnummer
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Veterinärkontrollnummer.
Seit 01. Januar 2006 gilt das neue Lebensmittelrecht. Es handelt sich dabei um mehrere europäische Verordnungen sowie um nationale Vorschriften. Die bisher gültigen Rechtsvorschriften treten weitgehend außer Kraft.
Folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen:
Die Primärproduktion, sowie die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsunternehmen bedürfen keiner Zulassung.
Für die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren durch den Erzeuger sowie für die Abgabe kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an Endverbraucher und lokale Einzelhandelsunternehmen ist ebenso keine Zulassung nötig.
Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher handhaben, be- oder verarbeiten und lagern (Einzelhandel) und dabei nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben, benötigen keine Zulassung. Zu Einzelhandelsunternehmen gehören auch Gaststätten und Restaurants.
Filialen sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen.
Selbstschlachtende Metzgereien, selbstschlachtende Direktvermarkter und selbstschlachtende Gaststätten benötigen jedoch in jedem Falle eine Zulassung für die Schlachtung.
Die Regelungen ermöglichen eine flexible Handhabung und eröffnen ausreichend Ermessensspielraum, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt.
Verfahren der Zulassung
Nachdem die Zulassungsunterlagen bei Ihrem Veterinäramt vollständig vorliegen, wird dieses in der Regel eine Besichtigung Ihres Betriebes vornehmen. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene, sowie die Eigenkontrollen überprüft. Falls Mängel festgestellt werden, werden diese vor Ort besprochen. Erforderlichenfalls erfolgen weitere Nachbesichtigungen.
Nachdem das Veterinäramt die vollständigen Zulassungsunterlagen und eine Bewertung über die letzte Besichtigung an die Regierung weitergeleitet hat, erfolgt die Zulassungsbegehung gemeinsam mit der Regierung.