Inhalt Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an die Beteiligten wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist zwischen den Eltern des Mündels eine Ehesache anhängig, so ist das dortige Gericht auch für die Vormundschaft ausschließlich zuständig.