Stiftungen, die öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht). Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune (Gemeinde, Landkreis oder Bezirk) zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auch für die Stiftungsaufsicht zuständig.