Inhalt Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Eine Auflistung der für die jeweiligen Amtsgerichtsbezirke zuständigen Registergerichte finden Sie im Behördenwegweiser unter "Behördenleistungen", "Vereinsregister, Einsicht".

Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der Vorstand verpflichtet. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden, d. h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person öffentlich, d. h. im Regelfall durch einen Notar, beglaubigt werden.