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Gefördert werden der Besuch von öffentlichen Schulen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen. Bei anderen Bildungseinrichtungen wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Einrichtung mit dem Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Schule oder Hochschule anerkennt. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich

  • Deutsche,
  • anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedstaaten.
Ausbildungsförderung wird i.d.R. nicht mehr geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 30. Lebensjahr vollendet haben.