Gewässer
Wasserschutzgebiete
Das für die Bevölkerung notwendige Trinkwasser kann nur aus den Wasservorkommen gewonnen werden, die den heutigen Anforderungen an Qualität und Menge genügen. Die entsprechenden Gewässer sind naturgemäß an ihre Standorte gebunden und das Wasserangebot aus ihnen ist nicht beliebig vermehrbar. Die für die Allgemeinheit unersetzlichen Wasservorkommen müssen gegen schädigende Einwirkungen geschützt werden. Hierzu ist neben einer strikten Einhaltung der Vorschriften über die Benutzung der Gewässer die Ausweisung von Wasserschutzgebieten unverzichtbar. Solche Wasserschutzgebiete werden von den Bezirksregierungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen festgesetzt.
Ein Wasserschutzgebiet, z. B. für ein der öffentlichen Wasserversorgung dienendes Grundwasservorkommen, muss den Einzugsbereich des Vorkommens erfassen, d. h. den Brunnen selbst und die Geländeflächen, aus denen diesem Gewässer ober- oder unterirdisch Wasser zufließt. Wasserschutzgebiete haben daher oft eine große Ausdehnung.
Wasserschutzgebiete
Breitenbrunn
Für die Quelle, die sich nordwestlich von Haselbach, außerhalb des Stadtgebiets befindet, ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt worden (03.08.1984).
Irrenlohe
Für die Brunnen, die sich südwestlich von Schwarzenfeld außerhalb des Stadtgebiets befinden, ist ein gemeinsames Wasserschutzgebiet mit dem Markt Schwarzenfeld festgesetzt worden (24.05.1982).
Klardorf
Für die Tiefbrunnen I und II (Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08.04.2005)
Kreither Forst
Für die beiden Brunnen ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt worden (06.02.2009). Das Schutzgebiet besteht aus 2 Fassungsbereichen ( Schutzzone W I), 2 engeren Shutzzonen (W II) und 1 weiteren Schutzzone (W III).
Verordnung des Landratsamtes Schwandorf über das Wasserschutzgebiet in der Großen Kreisstadt Schwandorf, im Markt Schwarzenfeld sowie in der Gemeinde Fensterbach im Landkreis Schwandorf für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Schwandorf vom 06. Februar 2009 (PDF; 433 KB)
Krondorf
Für die beiden Brunnen ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt worden (12.01.1995).
Ansprechpartner:
Landratsamt Schwandorf
Team 320 - Wasserrecht und Bodenschutz
Wackersdorfer Str. 80
D-92421 Schwandorf
Ihre Rechtsgrundlage haben Sie im Wasserverbandsgesetz (Gesetz über Wasser- und Bodenverbände). Inhaltlich übernehmen diese genossenschaftlich organisierten Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Wasser- und Abwasserentsorgung und verwandte Aufgabengebiete. Ein Großteil der Verbände verfolgt auch agrarwirtschaftliche Ziele.
Schwandorf Nord
Vorsitzender: Hans Singer, Kreither Str. 7, 92421 Schwandorf, Tel: (09431) 21227
Irlaching-Münchshöf
Vorsitzender: Herr Josef Kraus, Münchshöfer Straße 8, 92421 Schwandorf, Tel. (09431) 3564
Haselbach
Vorsitzender:Herr Georg Dirmeier, Krumbacher Str. 18, 92421 Schwandorf, Tel.: (09431) 21148
Neukirchen
VorsitzenderGeorg Mändl, Hartenricht 6, 92421 Schwandorf
Schwandorf Süd/Zielheim
Vorsitzender:Johann Dirmeier, Höflarner Str. 17, 92421 Schwandorf, Tel: (09431) 61856