Nach Prüfung der ausgelegten Unterschriftenlisten steht fest, dass in den Ortsteilen Bubach a. d. Naab, Gögglbach und Kronstetten das erforderliche Quorum von einem Drittel erreicht wurde. Damit finden in diesen Ortsteilen Ortsversammlungen mit Wahl eines Ortssprechers gemäß Art. 60a GO statt.
Die Termine für die Ortsversammlungen mit Wahl eines Ortssprechers wurden wie folgt festgelegt:
Bubach a. d. Naab Mittwoch, 7. Oktober 2026 – 19.00 Uhr Ort: Vereinsheim Bubach Schmidmühlener Str. 12 92421 Schwandorf
Gögglbach Mittwoch, 14. Oktober 2026 – 19.00 Uhr Ort: Gasthaus Haunersdorfer Gögglbacher Ring 8 92421 Schwandorf
Stimmberechtigt sind alle Wahlberechtigten des jeweiligen Ortsteils.
In den Ortsteilen Naabeck und Kreith wurde das erforderliche Quorum von einem Drittel leider nicht erreicht. Daher findet in diesen Ortsteilen keine Ortsversammlung mit Wahl eines Ortssprechers statt
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Zuverlässigkeitsnachweis: Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
Bei Antrag auf öffentliche Bestellung: Nachweis besonderer Sachkunde
bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:
bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.