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Denkmal, Sanierung und ländl. Entwicklung

Die Stadt Schwandorf ist Untere Denkmalschutz-Behörde.

Baudenk-/Bodendenkmäler

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist als Fachbehörde gesetzlich beauftragt, Denkmallisten zu erstellen. Im Bereich des Denkmalschutzes bestehen Festsetzungen sowohl im besiedelten Bereich als auch in der freien Landschaft.

Es finden regelmäßig Denkmalsprechtage statt.

 

Altstadtsanierung

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen beziehen sich immer auf ein bestimmtes Gebiet, das Sanierungsgebiet. Ziel und Zweck der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ist es, dieses Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände und Mängel wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.

In der Stadt Schwandorf gibt es derzeit ein durch Satzung förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren, das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ (vgl. nebenstehenden Lageplan). Das vereinfachte Verfahren bedeutet, dass die „besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“ der §§ 152 bis 156 a BauGB – wie z.B. die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen – nicht zur Anwendung kommen. Die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht wurde im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ gem. § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB ausgeschlossen. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Einhaltung der Gestaltungssatzung (siehe unten) als örtlicher Bauvorschrift.

Ein Sanierungsgebiet ist die Voraussetzung für die Förderung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in einem Städtebauförderprogramm. Das Sanierungsgebiet Innenstadt wird durch das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm III „Stadtumbau West“ unterstützt. Zudem ist es möglich im Sanierungsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 7 h EStG) steuerliche Erleichterungen in Anspruch zu nehmen

Kommunales Förderprogramm

Mit Beschluss des Stadtrates vom 29.04.2024 wurde die Richtlinie über das Kommunale Förderprogramm der Stadt Schwandorf, welches der Stadtrat erstmals 1995 beschlossen hatte, überarbeitet und neugefasst. Dabei wurde auch der Geltungsbereich des Förderprogramms an den des Sanierungsgebietes Innenstadt angepasst. Das Förderprogramm ist die Grundlage für die Förderung von privaten „Kleinmaßnahmen“ an Bestandsgebäuden, die zu einer städtebaulichen Verbesserung des betroffenen Gebäudes führen. Die Unterstützung ist objektgebunden, d.h. unabhängig vom Einkommen des Bauherrn. Förderfähig sind beispielsweise Maßnahmen wie

- Instandsetzung mit Neu- und Umgestaltung von Fassaden, einschließlich Fenstern und Türen,

- Verbesserungen an Dächern und Dachaufbauten (nur in Verbindung mit der Instandsetzung der Fassade)

- Herstellung und Umgestaltung von Einfriedungen, Außentreppen und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung

- Modernisierungsmaßnahmen an Fassade, Schaufenster und Eingang

- Anpassungsmaßnahmen im Inneren von Geschäftsflächen (Inneneinrichtungen bzw. Ausstattungsgegenstände und eigenständige Büro- und Praxisflächen sind nicht förderfähig).

Nicht förderfähig ist reiner Bauunterhalt wie z.B. Fassade neu streichen, Dach neu decken etc.

Die genauen Fördervoraussetzungen sowie das Förderverfahren ergeben sich aus der Richtlinie über das Kommunale Förderprogramm der Stadt Schwandorf in der Fassung vom 29.04.2024, welche zum 15.05.2024 in Kraft getreten ist.

Die aktuelle überarbeitete Informationsbroschüre "HAUSGEMACHT" zum kommunalen Förderprogramm finden sie hier.

Gestaltungssatzung Innenstadt

Der Planungs- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 20.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift inkl. Erläuterungsbericht als Satzung beschlossen.
Diese Satzung wurde am 02.04.2025 ortsüblich bekannt gemacht. Diese tritt damit am 03.04.2025 in Kraft. Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind zwingen einzuhalten. Abweichungen sind ausführlich zu begründen und zur Prüfung beim Sachgebiet Bauordnung zu beantragen.