Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) für den Landkreis Schwandorf enthält als Fachkonzept gem. Art. 14a BayNatSchG Aussagen zu bedeutsamen Tier- und Pflanzenbeständen und deren Lebensräumen im Landkreis. Grundlagen des Arten- und Biotopschutzprogramms sind die Biotopkartierung, diverse Artenschutzkartierung sowie weitere ökologische Bestandsaufnahmen und Untersuchungen.
(Bild rechts: Renaturiertes Haselbach)
Als ‘Biotope’ werden hier schützenswerte Vegetationsbestände bezeichnet, die in der amtlichen Flachland-Biotopkartierung gemäß der Kartieranleitung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (LfU) erfasst werden.
In Schwandorf wurde in den Jahren von 1986 bis 1995 die amtliche Biotopkartierung durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchungen wurden 546 Flächen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt und / oder für den Arten- und Gesellschaftsschutz als schützenswerte Biotope erfasst. Sie nehmen mit einer Gesamtfläche von rund 383 ha etwa 3% des Stadtgebiets von Schwandorf ein.
Der zur Erhaltung der frei lebenden Tier- und Pflanzenwelt für erforderlich gehaltene Flächenanteil von mindestens 10% naturnaher oder extensiv bewirtschafteter Flächen wird in Schwandorf derzeit nicht erreicht.
Natura 2000
Information über das FFH-Stichprobenmonitoring in Bayern Wald-Lebensraumtypen
Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu beobachten (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL melden die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieses Stichprobenmonitorings an die Europäische Kommission.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten in Deutschland über eine einfache Stichprobe zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Probeflächen werden zufällig aus den bayernweit bekannten Vorkommen der jeweiligen Schutzgüter ermittelt. Die Probeflächen können dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
Zuständig für Kartierungen von Waldlebensräumen und für Arten mit enger Bindung an Wälder ist dabei die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF).
(Hinweis: Für Offenlandarten und -Lebensraumtypen ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.)
Im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich mindestens eine Probefläche der Lebensraumtypen, 91D0 „Moorwälder“, 91T0 „Flechten-Kiefernwald“ und 91U0 „Steppen-Kiefernwald“. Diese Probeflächen sollen im Auftrag der LWF im Zeitraum Juli 2010 bis April 2012 untersucht werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Viele der Untersuchungsflächen werden land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Damit die Stichprobe als repräsentativ angesehen werden kann, ist es deshalb wichtig, dass die Stichprobenflächen keine Sonderbehandlung erfahren und wie bisher im gleichen Rahmen genutzt werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Verfügung .
Naturdenkmal
Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Damit sollen bestimmte Erscheinungsformen der Natur, wie Felsformationen oder Quellen, Einzelbäume oder Alleen, aus ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatkundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden.
Ausweisung durch Rechtsverordnung, Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte sowie ggf. die Erstellung von Pflegeplänen liegt in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.§ 28 BNatSchG; Art. 9 BayNatSchG
In Schwandorf sind 14 Naturdenkmäler rechtskräftig ausgewiesen.
Ökokonto
Ausgleichmaßnahmen innerhalb der Eingriffsregelung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 sind auch die bayerischen Städte und Gemeinden gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches verpflichtet, die so genannte naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden.
Die Eingriffsregelung leistet einen Beitrag für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und versucht unter dem Stichwort „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ die Belange der baulichen Entwicklung von Städten und Gemeinden mit denen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu vereinbaren. Die Stadt Schwandorf verfügt zur Bereitstellung geeigneter Ausgleichsflächen über ein so genanntes „Ökokonto“:
In diesem Konto sind Flächen zusammengefasst, die entsprechend ökologisch aufgewertet wurden und somit als Ausgleich für Baumaßnahmen herangezogen werden können. Auf diese Weise kann die Stadt Schwandorf auch bei kurzfristig entstehenden Bedarf z.B. aufgrund geplanter Ansiedlung großflächiger Gewerbebetriebe schnell und unbürokratisch reagieren.
Waldfunktionsplan
Waldfunktionspläne werden gemäß Art. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) von der Bayerischen Forstverwaltung im Einvernehmen mit den Höheren Landesplanungsbehörden ausgearbeitet und aufgestellt.
Der Waldfunktionsplan für die Region Oberpfalz-Nord enthält Ziele zur Erhaltung und Vermehrung der Waldfläche sowie zur Sicherung und Verbesserung der Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Sonderfunktionen des Waldes. Die Waldfunktionskarte stellt Wälder mit besonderer Bedeutung für die Schutz-, Erholungs- und Sonderfunktionen dar.
Wasserschutzgebietsverordnung
Das für die Bevölkerung notwendige Trinkwasser kann nur aus den Wasservorkommen gewonnen werden, die den heutigen Anforderungen an Qualität und Menge genügen. Die entsprechenden Gewässer sind naturgemäß an ihre Standorte gebunden und das Wasserangebot aus ihnen ist nicht beliebig vermehrbar. Die für die Allgemeinheit unersetzlichen Wasservorkommen müssen gegen schädigende Einwirkungen geschützt werden. Hierzu ist neben einer strikten Einhaltung der Vorschriften über die Benutzung der Gewässer die Ausweisung von Wasserschutzgebieten unverzichtbar. Solche Wasserschutzgebiete werden von den Bezirksregierungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen festgesetzt.
Ein Wasserschutzgebiet, z. B. für ein der öffentlichen Wasserversorgung dienendes Grundwasservorkommen, muss den Einzugsbereich des Vorkommens erfassen, d. h. den Brunnen selbst und die Geländeflächen, aus denen diesem Gewässer ober- oder unterirdisch Wasser zufließt. Wasserschutzgebiete haben daher oft eine große Ausdehnung.
Wasserschutzgebiete
Breitenbrunn
Für die Quelle, die sich nordwestlich von Haselbach, außerhalb des Stadtgebiets befindet, ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt worden (03.08.1984).
Irrenlohe
Für die Brunnen, die sich südwestlich von Schwarzenfeld außerhalb des Stadtgebiets befinden, ist ein gemeinsames Wasserschutzgebiet mit dem Markt Schwarzenfeld festgesetzt worden (24.05.1982).
Klardorf
Für die Tiefbrunnen I und II (Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08.04.2005)
Kreither Forst
Für die beiden Brunnen ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt worden (06.02.2009). Das Schutzgebiet besteht aus 2 Fassungsbereichen ( Schutzzone W I), 2 engeren Shutzzonen (W II) und 1 weiteren Schutzzone (W III).
Verordnung des Landratsamtes Schwandorf über das Wasserschutzgebiet in der Großen Kreisstadt Schwandorf, im Markt Schwarzenfeld sowie in der Gemeinde Fensterbach im Landkreis Schwandorf für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Schwandorf vom 06. Februar 2009 (PDF; 433 KB)
Krondorf
Für die beiden Brunnen ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt worden (12.01.1995).
Ansprechpartner:
Landratsamt Schwandorf
Team 320 - Wasserrecht und Bodenschutz
Wackersdorfer Str. 80
D-92421 Schwandorf
Ihre Rechtsgrundlage haben Sie im Wasserverbandsgesetz (Gesetz über Wasser- und Bodenverbände). Inhaltlich übernehmen diese genossenschaftlich organisierten Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Wasser- und Abwasserentsorgung und verwandte Aufgabengebiete. Ein Großteil der Verbände verfolgt auch agrarwirtschaftliche Ziele.
Schwandorf Nord
Vorsitzender: Hans Singer, Kreither Str. 7, 92421 Schwandorf, Tel: (09431) 21227
Irlaching-Münchshöfe
Vorsitzender: Herr Josef Kraus, Münchshöfer Straße 8, 92421 Schwandorf, Tel. (09431) 3564
Haselbach
Vorsitzender:Herr Georg Dirmeier, Krumbacher Str. 18, 92421 Schwandorf, Tel.: (09431) 21148
Neukirchen
VorsitzenderGeorg Mändl, Hartenricht 6, 92421 Schwandorf
Schwandorf Süd/Zielheim
Vorsitzender:Johann Dirmeier, Höflarner Str. 17, 92421 Schwandorf, Tel: (09431) 61856