Bauberatung und Bauaufsicht
Erforderliche Bauvorlagen
Diese ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung. Durch den Online-Dienst des Vermessungsamtes kann der Bauherr einen -Katasterauszug zur Bauvorlage- direkt bei der Stadtverwaltung Schwandorf erhalten. Hierdurch kann der zusätzliche Gang zum Vermessungsamt in vielen Fällen entfallen. Die Stadt Schwandorf verrechnet für den planlichen Auszug mit den entsprechenden Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (ALB) pauschal 36,00 €.
Bauanträge unterliegen gesetzlicher Formvorschriften. Bauvorlagen sind durch einen geeigneten bauvorlageberechtigten nach bayer. Bauordnung Planverfasser zu erstellen. Bitte beachten Sie, dass der -Katasterauszug für sonstige Zwecke- nur beim Vermessungsamt Nabburg erhältlich ist! Der Bauherr ist verpflichtet, den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Beteiligung vorzulegen. Nachdem der Bauantrag vollständig ist, muss er beim Sachgebiet Bauordnung zweifach (Erst und Zweitschrift) eingereicht werden.
Nach Art. 71 BayBO kann der Bauherr, noch bevor er einen Bauantrag einreicht, schriftlich einzelne Fragen des Bauvorhabens vorweg entscheiden lassen. Für den Vorbescheid ist der förmliche Antrag notwendig, im übrigen nur die Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes kann ein Vorhaben, falls es kein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 BayBO) ist, unter den in Art. 58 Abs. 2 BayBO genannten Voraussetzungen genehmigungsfrei erstellt sein. Eine Baugenehmigung ist dann nicht mehr erforderlich, d.h. dass auch keine Baugenehmigungsgebühren anfallen. Bauherr und Planfertiger sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die formalen Vorgaben sind die des Genehmigungsverfahrens.